Art. 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]

(1) Im Bereiche  der  konkurrierenden  Gesetzgebung  haben  die  Länder  die
Befugnis   zur   Gesetzgebung,  solange  und  soweit  der  Bund  von  seinem
Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.

(2) Der Bund hat in  diesem  Bereiche  das  Gesetzgebungsrecht,  soweit  ein
Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil

    1. eine Angelegenheit durch  die  Gesetzgebung  einzelner  Länder  nicht
    wirksam geregelt werden kann oder

    2.  die  Regelung  einer  Angelegenheit  durch  ein   Landesgesetz   die
    Interessen  anderer  Länder  oder  der Gesamtheit beeinträchtigen könnte
    oder

    3. die Wahrung der Rechts-  oder  Wirtschaftseinheit,  insbesondere  die
    Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines
    Landes hinaus sie erfordert.



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